Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 31 Einmalige Bedarfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 136
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 – L 7 SO 2037/17
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 – L 7 SO 3313/18
- BSG, 18.07.2019 – B 8 SO 13/18 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Brille als therapeutisches Gerät - Austausch der Brillengläser als Reparatur - Abgrenzung zur NeuanschaffungZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2015 – L 12 AS 4232/14
- BSG, 19.05.2022 – B 8 SO 1/21 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung - Anschaffung einer neuen Waschmaschine - Ersatzbeschaffung - ergänzendes Darlehen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 02.03.2023 – L 7 SO 3464/22
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 18.03.2025 – L 4 AY 28/24 B ERZitiert von 1
- LSG Bayern, 19.02.2025 – L 8 SO 256/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.02.2025 – L 9 SO 145/24 BZitiert von 1
136 Entscheidungen zu § 31 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/31#abs-1 (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
werden gesondert erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/31#abs-2 (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/31#abs-3 (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.